§ 1

Der 1. Dortmunder Kanu-Verein von 1924 e.V. hat sich am 7. November 1924 gegründet und hat seinen Sitz in Dortmund. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung und zwar will er unter seinen Mitgliedern den Kanusport und verwandte Sportarten als Mittel körperlicher und sittlicher Kräftigung fördern und zur Ertüchtigung, besonders der Jugend, beitragen.

  1. )
    Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. )
    Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. )
    Politische und konfessionelle Bestrebungen sind ausgeschlossen.

§ 2

Der Verein führt als Flagge einen dreieckigen Wimpel. Dieser trägt auf weißem Grund drei von den Ecken verjüngt auslaufende rote Streifen, die auf einen im linken und mittleren Drittel befindlichen rot eingefaßten Kreis stoßen. Letzterer enhält die schwarzen Buchstaben "I. D.K.V. v. 1924"

§ 3

Die Mitglieder werden eingeteilt in:

  1. Ehrenmitglieder
  2. ausübende Mitglieder
  3. passive Mitglieder
  4. jugendliche Mitglieder

§ 4

Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden, die Kanusport treiben bzw. ihn aktiv unterstützen will. Wer in den Verein eintreten will, hat einen schriftlichen Aufnahmeantrag beim Vorstand einzureichen. Anmeldungen zur Mitgliedschaft sind in den Monatsversammlungen bekannt zu geben. Minderjährige müssen zu ihrem Aufnahmegesuch eine Erklärung der Eltern oder des Erziehungs- berechtigten beibringen, das der Eintritt mit ihrem Einverständnis erfolgt. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand einstimmig. Die Mitglieder haben eine 6-monatige Probezeit. Während dieser Zeit ist die Mitgliedschaft von beiden Seiten kündbar. Mitglieder können passiv werden, wenn sie das 60. Lebensjahr erreicht haben bzw. 25 Jahre dem Verein angehören. Ehrenmitglied kann derjenige werden, der sich in hervorragender Weise um den Verein oder den Kanusport verdient gemacht hat. Ehrenmitglieder werden nach Vorschlag des Vorstandes in der Jahreshauptversammlung mit ¾ Stimmenmehrheit ernannt.

§ 5

Alle Mitglieder sind zur Nutzung der Vereinseinrichtungen nach Maßgabe der Bootshausordnung berechtigt. Alle Bootsplatzbesitzer oder Benutzer von vereinseigenen Einrichtungen und Gerätschaften sind gehalten, Pflichtarbeitsstunden zu leisten. Die Anzahl der Stunden wird auf Vorschlag des Vorstandes in der Jahreshauptversammlung festgelegt. Bei Nichterfüllung wird ersatzweise eine Gebühr, deren Höhe ebenfalls in der Jahreshauptversammlung festgelegt wird, erhoben.

§ 6

Jedes Mitglied soll das Wohl des Vereins dauernd fördern und den Vorstand tatkräftig unterstützen. Der Beitrag wird alljährlich durch die Hauptversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder sind von Beitrags- Zahlungen befreit. Der Beitrag ist eine Bringschuld. Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann der Vorstand den Beitrag stunden. Teilleistungen werden auf die älteste Schuld angerechnet. Wohnungsänderungen sind sofort dem Vorstand anzuzeigen. Einem anderen Kanusportverein dürfen Mitglieder nur mit Genehmigung des Vorstandes angehören.

§ 7

Die Mitgliedschaft erlischt a. durch Tod b. durch freiwilligen Austritt c. durch Ausschluß Der freiwillige Austritt ist nur zum Schluß eines Geschäftsjahres statthaft. Ausgeschlossen können Mitglieder werden wegen unehrenhafter Handlungen, wegen fortgesetzt lässiger Erfüllung der Mitglieds- Pflichten sowie bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Schädigung des Vereins oder seiner Mitglieder. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand einstimmig. Eine Anrufung der ordentlichen Gerichte hiergegen steht dem Ausgeschlossenen nicht zu. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlischt das Nutzungsrecht an den Einrichtungen des Vereins. Es erlischt aber nicht die Verpflichtung zur Leistung rückständiger Zahlungen. Die Abzeichen des Vereins dürfen nicht weiter geführt werden.

§ 8

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 9

Die Verwaltung des Vereins wird ausgeübt durch: a. den Vorstand b. die Mitgliederversammlung

§ 10

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  1. dem 1. Vorsitzenden
  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
  3. dem Kassenwart
  4. vier Beisitzern ( Fachwarte )

Im Sinne des § 26 BGB vertreten den Verein der 1. Vorsitzende sowie der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart. Erklärungen sind verbindlich, wenn sie von dem 1. Vorsitzenden und dem Stellvertreter bzw. dem Kassenwart oder von dem Stellvertreter und dem Kassenwart unterzeichnet sind.

§ 11

Der Vorstand wird in einer zu Beginn des Geschäftsjahres stattfindenden Hauptversammlung auf zwei Jahre gewählt. Jedes Mitglied des Vorstandes kann durch den Beschluß einer außerordentlichen Hauptversammlung bei zwei Drittel Mehrheit der Stimmen seines Amtes enthoben werden. Der Vorstand ist berechtigt, ohne vorherige Genehmigung einer Mitgliederversammlung über Vereinsgelder bis zur Höhe eines Monatsbeitrages sämtlicher Mitglieder in jedem einzelnen Falle zu verfügen.

§ 12

  1. Monatsversammlungen
    Die Monatsversammlung findet einmal in jedem Monat an einem bestimmten Wochentage statt.
  2. Hauptversammlungen
    Die Hauptversammlung muß im Januar abgehalten werden. Anträge dazu sind bis zum 15. Dezember dem Vorstand einzureichen.
  3. Außerordentliche Versammlungen
    Außerordentliche Hauptversammlungen können jederzeit auf Beschluß des Vorstandes einberufen werden. Dieser muß eine solche einberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder sie beantragt. Die Bekanntgabe sämtlicher Hauptversammlungen muß mindestens 7 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung an sämtliche Mitglieder durch gewöhnlichen Brief oder Postkarte erfolgen.

§ 13

In sämtlichen Versammlungen erfolgt die Beschlußfassung durch einfache Stimmenmehrheit mit Ausnahme der in den Satzungen besonders angegebenen Fälle. Jede ordnungsgemäß einberufene Monatsversammlung, Jahreshauptversammlung oder außerordentliche Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse der Versammlung werden in einem Protokollbuch durch den Vorsitzenden und den Protokollführer beurkundet.

§ 14

Die Kasse sowie die Gerätschaften des Vereins sind jährlich mindestens einmal zu prüfen. Die Geschäftsprüfer werden von der Jahreshauptversammlung für das laufende Geschäftsjahr gewählt und zwar zwei für die Kasse und zwei für die Gerätschaften. Vorstandsmitglieder können nicht als Geschäftsprüfer gewählt werden. Die Prüfer erstatten der Jahreshauptversammlung einen schriftlichen Bericht über den Stand der von ihnen zu prüfenden Dinge. Von den Kassenprüfern darf für das neue Geschäftsjahr nur einer wiedergewählt werden.

§ 15

Satzungsänderungen können nur in einer Hauptversammlung vorgenommen werden. Es ist dazu das Einverständnis von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. Anträge auf Abänderung der Satzung sind vom Vorstand oder von mindestens einem Drittel sämtlicher Mitglieder zu stellen. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die im §1 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

§ 16

Die Auflösung des Vereins kann nur durch einstimmigen Beschluß einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Versammlung erfolgen, die nur dann beschlußfähig ist, wenn drei Viertel sämtlicher Mitglieder anwesend sind. Im Falle der beschlossenen Vereinsauflösung ist das im Zeitpunkt der Auflösung vorhandene Vermögen dem Verein der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft ( DLRG ) zuzuführen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 17

Die Jugend führt und verwaltet sich selbstständig im Rahmen unserer Vereinssatzung. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Alles Nähere regelt die Jugendordnung. Der Jugendwart ( Jugendwartin ) wird in einer von den Jugendlichen ca. 4 Wochen vor der Jahreshauptversammlung stattfindenden Jugendversammlung gewählt und in der Jahreshauptversammlung durch die Versammlung bestätigt.

§ 18

Diese Satzungen wurden in der Jahreshauptversammlung vom 08. Februar 2003 neu aufgestellt und einstimmig ohne Enthaltung genehmigt. Sie treten am gleichen Tage an Stelle der bisherigen Satzung in Kraft. Dortmund, den 08. Februar 2003